unfallbeteiligter - 5 Pflichten: Was § 34 Absatz 2 StVO für Unfallbeteiligte bedeutet

5 Pflichten: Was § 34 Absatz 2 StVO für Unfallbeteiligte bedeutet

Von: Gabriel Raiolo - April 19, 2022

Und plötzlich sind Sie Unfallbeteiligter, Zehntelsekunden der Unaufmerksamkeit reichen aus: Ein Verkehrsunfall hat sich ereignet. Statistisch gesehen kommt es alle paar Sekunden zu einem Unfall. Das Betriebsrisiko fährt immer mit und unabhängig von der Schuldfrage ist prinzipiell jeder ein Unfallbeteiligter, der dem Anschein nach mit dem Unfall zu tun haben könnte. Laut OLG Frankfurt reichen hierfür objektiv zureichende Anhaltspunkte (vergl. NZV 1997, 125).

In 5 Minuten nachlesen, was nach einem Unfall wichtig ist

Von zentraler Bedeutung ist es, die Wartepflicht zu erfüllen. ALLE Unfallbeteiligten müssen sich den unmittelbaren Konsequenzen am Unfallort stellen. Ansonsten wird aus der Unfallbeteiligung des Fahrers schnell der strafbare Tatbestand ‚Verkehrsunfallflucht‘ (= unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle).

Hierbei handelt es sich laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren belegt werden kann.

„Es gibt keine Handlung, für die niemand verantwortlich wäre.“ (Otto Fürst von Bismarck)

Definition: Was ist ein Unfallbeteiligter?

Gemäß § 142 Abs. 5 StGB (Legaldefinition) ist jeder am Unfall beteiligt, der mit seinem Verhalten zur Unfallverursachung einen Beitrag geleistet haben kann. Der äußere Anschein genügt, eine tatsächliche Unfallverursachung ist für eine Beteiligung nicht notwendig. § 34 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung spricht davon, dass das eigene Verhalten für eine Beteiligung am Unfallgeschehen eine gewisse Relevanz haben muss.

Häufige Fragen: Was Sie als Unfallbeteiligter wissen sollten

Wann ist man Unfallbeteiligter?

Am Unfallort gilt gemäß Strafgesetzbuch und § 34 Absatz 2 StVO der Anschein: Wer zum Geschehen beigetragen haben kann, gilt als Unfallbeteiligter. Die Schuldfrage spielt zunächst keine Rolle. Alle Unfallbeteiligten müssen zur Aufklärung beitragen bzw. Erste Hilfe leisten.

Ist ein Beifahrer ein Unfallbeteiligter?

Ja, das kann in bestimmten Fällten so sein. Zu unterscheiden ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Mitverursachung im Straßenverkehr durch den Mitfahrer. Hat der Mitfahrer als Halter das Fahrzeug einem betrunkenen Freund überlassen, trägt er eine unmittelbare Mitschuld.

Welche Pflichten haben Unfallbeteiligte?

Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen und müssen diesen zuerst sichern. Bei Verletzten sind Rettungskräfte und Polizei zu rufen, Unfallbeteiligte müssen Erste Hilfe leisten. Dann erfolgt der Austausch von Personalien für die Aufklärung des Unfallgeschehens und die anschließende Schadeensregulierung.

§§ 142 StGB & 34 StVO: Pflichten als Unfallbeteiligter

Aus § 142 StGB geht eindeutig hervor, dass Unfallbeteiligte eine angemessene Wartefrist zu erfüllen haben. Das bedeutet, dass sofortiges Verlassen der Unfallstelle unerlaubt ist. Alle Unfallbeteiligten haben mit Feststellungen zur Person aktiv dazu beizutragen, dass der Unfallhergang aufgearbeitet werden kann. Aus § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) ergibt sich die zentrale Verpflichtung für Unfallbeteiligte, bei Bedarf Erste Hilfe zu leisten.

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5 Pflichten als Unfallbeteiligter: Checkliste für den Ernstfall

Aus § 34 der Straßenverkehrsordnung lassen sich im Sinne einer Checkliste folgende Erfordernisse direkt ableiten, die alle Unfallbeteiligten (also nicht nur der Verursacher) zu erfüllen haben:

  1. Sofort anhalten, sich den Konsequenzen stellen. Flucht ist KEINE Option!
  2. Die Unfallstelle sichern, um Folgeunfälle zu verhindern.
  3. Überblick verschaffen und mit Notruf Rettungskräfte verständigen.
  4. Erste Hilfe leisten, falls es Verletzte gibt.
  5. Formale Pflichtaufgaben: Austausch von persönlichen Daten und Versicherungsdaten, Kooperation mit der Polizei und dem Unfallgegner, Beweise sichern.

Tipp: Nutzen Sie direkt am Unfallort professionelle Hilfe!

Sie sind sich sicher, keine Schuld als Unfallbeteiligter zu tragen? Dann wenden Sie sich noch am Unfallort an einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um für die anstehende Versicherungsregulierung ein Schadengutachten zeitnah erstellen zu lassen. Oberhalb der Bagatellschadengrenze von ca. 750 Euro trägt die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers hierfür die Kosten.

Nach der Pflichterfüllung ist vor der Schadensregulierung!

Denken Sie als Unfallbeteiligter nach Erfüllung aller Pflichtaufgaben an die wichtige Beweissicherung zur Klärung der Schuldfrage. Füllen Sie einen Unfallbericht aus, fertigen Sie eine Unfallskizze an, schießen Sie aussagekräftige Fotos und nehmen Sie Kontaktdaten von Zeugen auf.

Was bedeutet die Ziffer 01 im Polizeibericht?

Bei Verletzten (Personenschaden) am Unfallort besteht die Pflicht, die Polizei zu rufen. Die Beamten werden standardmäßig einen Unfallbericht anfertigen, den Unfallbeteiligte bei der zuständigen Versicherung einreichen können.

Die Ziffer 01 weist einem Unfallbeteiligten die Schuld zu. Aber Achtung! Die Zuweisung mit dieser Ziffer macht die Polizei nicht immer, oft überlässt sie diese Entscheidung den Kfz-Versicherern oder Gerichten. Auch spricht das nicht gegen eine Teilschuld des Unfallgegners. Sie sehen hier, wie wichtig die eigene Beweissicherung bleibt. Nutzen Sie noch am Unfallort die Expertise eines erfahrenen Gutachters.

Verhalten als Unfallbeteiligter: Perspektive einnehmen!

Aus den genannten Gesetzesparagrafen geht klar hervor, dass alle hier aufgelisteten Verkehrsteilnehmer als Beteiligte gelten und sich so den Konsequenzen am Unfallort stellen müssen, auch wenn scheinbar kein Mitverursachungsbeitrag vorliegt. Im Zweifelsfall ist es immer besser, am Unfallort zu bleiben. In diesem Kontext spricht das Gesetz von einer angemessenen Wartepflicht.

Für den Verursacher gilt Vorstellungspflicht:

Wer die Hauptschuld trägt, muss Verantwortung übernehmen und die Initiative ergreifen. Nutzen Sie die Checkliste aus diesem Beitrag, um als Unfallbeteiligter alles richtig zu machen. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht nur eine Straftat: Ein solches gesetzwidriges Verhalten kann auch dazu führen, dass die eigene Versicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommt.

Geschädigter:

Es ist in Ihrem Interesse als Unfallbeteiligter, am Unfallort zu bleiben und mit der Beweissicherung sowie dem Austausch von Personalien die Basis für die Schadensregulierung zu legen. Auch Unfallgeschädigte sind an die oben aufgeführten Pflichtmaßnahmen gebunden, zumal die Schuld unmittelbar nach dem Unfall mit Blick auf die Folgen nicht die entscheidende Rolle spielt.

Als beteiligter Zeuge (z. B. Fußgänger oder Radfahrer):

Zeugen spielen für die Rekonstruktion des Unfallhergangs und die Bewertung der Schuld oft eine entscheidende Rolle. Die Unfallbeteiligung selbst ist eher indirekter Natur. Wer das Unfallgeschehen aus unmittelbarer Nähe gesehen hat, gilt auch als Unfallbeteiligter mit entsprechenden Pflichten. Auch wenn keine direkte Mitverursachung vorliegt, dürfen Zeugen nicht einfach den Unfallort verlassen. Eventuell machen sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.

Beifahrer:

Auch wenn Sie nicht selbst gefahren sind: Alleine durch die Präsenz im Fahrzeug werden Beifahrer zu unmittelbaren Unfallbeteiligten. Egal, ob der Kraftfahrer Verursacher oder Geschädigter ist: Der Beifahrer muss ebenso am Unfallort bleiben und zur Aufklärung beitragen. Auch er könnte sich der Unfallflucht strafbar machen.

Tipps: Worauf Unfallbeteiligte unbedingt achten sollten!

Auch in einer solchen Extremsituation sollten Sie ruhig bleiben und sich zu Beginn immer einen Überblick verschaffen sowie den Verkehr im Auge haben. Idealerweise haben Sie im Handschuhfach zwei Muster für einen Unfallbericht deponiert. Lassen Sie sich nach der Erfüllung aller Pflichten als Unfallbeteiligter nicht von der Gegenseite unter Druck setzen und vermeiden Sie Schuldeingeständnisse.

So erhalten Sie als Geschädigter die maximale Auszahlung

Mit der fristgerechten Schadensmeldung bei der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung nimmt die Versicherungsregulierung formal ihren Lauf. Bei eigener Unschuld sollten Sie sich nicht auf den gegnerischen Versicherungsgutachter einlassen, das kann für Sie ungewollt und unbemerkt zu massiven Kürzungen Ihrer Schadenersatzansprüche führen (z. B. in Bezug auf merkantile Wertminderung oder eine Nutzungsausfallentschädigung).

Nutzen Sie oberhalb der Bagatellgrenze Ihr gutes Recht, sich an ein unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro zu wenden. Ein unabhängiges Gutachten ist die beste Basis, um eine maximale Auszahlung nach einem unverschuldeten Unfall zu erreichen bzw. alle Ansprüche wie etwa die Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen.

Wann dürfen Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen?

Der Unfallort darf erst verlassen werden, nachdem alle genannten Pflichten erfüllt und insbesondere alle relevanten Personen- und Kontaktdaten ausgetauscht worden sind. Im Zweifelsfall sollten Sie noch am Unfallort einen Gutachter wie Gabriel Raiolo anrufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Unfall nicht bemerkt: Ist das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Wer die Unfallflucht nicht bemerkt hat, kann sich im Regelfall keiner Straftat schuldig gemacht haben. Rechtlich gesehen setzt das voraus, dass Sie Kenntnisse von diesem Tatbestand hatten. Im Zweifelsfall müsste Ihnen nachgewiesen werden können, dass Sie absichtlich Fahrerflucht begangen haben. Bemerken beide betroffenen Unfallbeteiligten einen Parkschaden als Beispiel nicht, verläuft die Angelegenheit im Sand: Niemand erhebt Ansprüche. Falls doch, kommt bei Fahrerflucht eine Anzeige gegen unbekannt in Betracht.

Finden Sie unter Umständen später Hinweise für eine mögliche Fahrerflucht (z. B. durch einen Sachschaden am Fahrzeug), sollten Sie über eine Selbstanzeige nachdenken. Diese wirkt sich strafmildernd aus und sie zeigt Ihren guten Willen, allen Pflichten nachkommen zu wollen. Fahrerflucht verjährt für Täter übrigens erst nach einer Frist von 10 Jahren.

Fazit: Das Kfz Gutachterbüro Raiolo ist eine Anlaufstelle für Unfallbeteiligte

Es dürfte klar geworden, dass nicht nur die beiden Fahrzeugführer per Definition als Unfallbeteiligte im Verkehr gelten. Auch Zeugen und andere Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, am Unfallort zu warten und Angaben zu machen, wenn eine mögliche Beteiligung am Unfallgeschehen dem Anschein nach möglich ist.

Eine weitere wichtige Botschaft dieses Beitrags ist, dass sich aus dem Fehlverhalten im Straßenverkehr eine unmittelbare Verantwortung entsteht: Diese konnten Sie hier mit den 5 zentralen Pflichten und Expertentipps sehr handlungsorientiert mit Blick auf einen Verkehrsunfall nachvollziehen.

Setzen Sie NICHT auf den gegnerischen Versicherungsgutachter

Und schließlich ergeben sich im formalen Teil der Unfallaufarbeitung Schadenersatzansprüche, die der Geschädigte an den Unfallverursacher stellen kann. In Hamburg sind Sie beim Kfz-Techniker-Meister Gabriel Raiolo als zertifiziertem und unabhängigen Gutachter genau richtig, um als Geschädigter in Ihrem Fall alle legitimen Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Setzen Sie mit Objektivität auf eine maximale Auszahlung nach dem Unfall!

Nutzen Sie als Unfallbeteiligter die 24 Stunden Notfallnummer des Kfz Sachverständigen in Hamburg und flexible Termine, um die Schadensabwicklung mit allen notwendigen Feststellungen unmittelbar nach dem Unfall in erfahrene Hände zu legen. Diese Entscheidung wird sich für Sie auszahlen!

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