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Unfall mit dem Firmenwagen – Kfz Gutachter Hamburg

Von: Gabriel Raiolo - September 11, 2017

Unfall mit dem Firmenwagen

Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen, stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage, ob sie für den entstandenen Schaden belangt werden können und falls dies der Fall ist, bis zu welchem Ausmaß.

Ob und in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer für Schäden haftbar gemacht werden kann, hängt unter anderem auch davon ab, welche Versicherung der Arbeitgeber für das betreffende Fahrzeug abgeschlossen hat. Hauptsächlich schließen Unternehmer eine Vollkaskoversicherung ab.

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nur für Schäden, die er seinem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt.

Oft sind Beschäftigte in einem Unternehmen mit dem Dienstfahrzeug unterwegs. Für die meisten ist dies berufsbedingt, vor allem für Berufskraftfahrer, Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter. Täglich kommt es deutschlandweit zu vielen Verkehrsunfällen. Firmenfahrzeuge nehmen in einem großen Prozentsatz daran teil. Über 60% aller Neuzulassungen sind Firmenwagen.

Unter anderem kann bei einem Verkehrsunfall mit Fahrzeugschaden der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zum Kostenersatz herangezogen werden. Wann dieser Fall eintreten kann, entnehmen sie bitte dem folgenden Text.

Wichtiges zum Unfall mit dem Firmenwagen

Bei einem Unfall mit Firmenwagen spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Wann liegt eine Dienstfahrt vor?
  • Wer haftet für Schäden auf einer Dienstfahrt?
  • Wer haftet für einen Schaden am Dienstwagen, der nicht durch einen Unfall verursacht wurde?
  • Privatfahrt mit dem Firmenwagen – wer zahlt?
  • Kratzer am Firmenwagen – wer zahlt?
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Wann liegt eine Dienstfahrt vor?

Es muss unterschieden werden, wann eine Dienstfahrt vorliegt und wann nicht. Eine Dienstfahrt ist eine Fahrt aus betrieblichen Gründen. Wenn sie jedoch nicht zwingend war (d. h. wenn etwas betrieblich leicht zu vollziehen wäre ohne dafür das Fahrzeug zu nutzen), dann kann es bei entstandenen Schäden zu Problemen kommen, denn dann wird die Dienstfahrt als solche nicht anerkannt. In einem solchen Fall, steht dann die Frage offen, wer für den Schaden aufzukommen hat. Dies hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Wenn Sie z. B. mit dem Firmenwagen privat unterwegs sind handelt es sich um keine Dienstfahrt, wenn Sie jedoch die Erlaubnis haben den Firmenwagen auch privat zu nutzen und den Unfall nicht verschuldet haben, wird die Firma bzw. Versicherung den Schaden tragen.

Schaden am Dienstwagen – private Haftpflicht

Manche Arbeitgeber lassen die Mitarbeiter generell für Schäden haften, und das ist unter bestimmten Umständen bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttogehalts sogar zulässig! Wenn Sie einen Unfall fahrlässig verschuldet haben, werden Sie natürlich auch zur Verantwortung gezogen. Hier tritt dann die Selbstbeteiligung ein.

Wer haftet für einen Schaden am Dienstwagen, der nicht durch einen Unfall verursacht wurde?

Wenn es  zu einem Schaden am Fahrzeug wegen Fahrlässigkeit (z. B. Trunkenheit, falsches Eintanken von Treibstoff usw.) des Mitarbeiters gekommen ist, haftet natürlich der Mitarbeiter dafür. In welchem Ausmaß, hängt wiederum davon ab, wie die Fahrlässigkeit eingestuft wird. Hier werden grundsätzlich drei Stufen unterschieden. Für Dienstwagenfahrer wurden drei Grade von Fahrlässigkeit festgelegt: leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Je nach Stufe in der die Sachlage eingestuft wird, hängt auch die Beteiligung am Schadenersatz des Mitarbeiters ab.

Unfall Firmenwagen Privatfahrt – wer zahlt?

Falls es mit dem Firmenwagen bei einer Privatfahrt zu einem Unfallschaden am Fahrzeug kommt, hängt die Haftung davon ab wie es im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Ist aus dem Vertrag klar ersichtlich, dass der Firmenwagen vom Mitarbeiter auch privat genutzt werden darf, kommt grundsätzlich der Arbeitgeber bzw. seine Versicherung für den Schaden auf.

Kratzer am Firmenwagen – wer zahlt?

Grundsätzlich zahlt man als Mitarbeiter für Schäden nur bei Fahrlässigkeit. Es spielt auch eine große Rolle was für eine Versicherung der Arbeitgeber abgeschlossen hat und wie der Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Demnach dürften Sie für Kratzer am Firmenwagen nicht belangt werden. Allerdings ist das bindend, was im Vertrag festgelegt wurde.

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