25 Euro Unkostenpauschale nach unverschuldetem Unfall: Hier kommen ALLE Schadenspositionen auf die Abrechnung!
Sie haben noch nie von der Unkostenpauschale gehört? Wenn es um ersatzfähige Schadenspositionen geht, wird der Haftpflichtversicherer des Schädigers Ihnen so einiges nicht sagen …
Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Sie beklagen den Schaden am Fahrzeug und möchten diesen schnellstmöglich regulieren. Oberhalb der Bagatellschadensgrenze von etwa 750 Euro haben Sie das Recht, auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen unabhängigen Gutachter für den Schaden am Fahrzeug einzuschalten. Dieser wird Ihnen mit einem professionellen Schadensmanagement alles abnehmen und Ihre Forderungen auf Schadenersatz auf Gutachtenbasis durchsetzen. Dazu gehört auch die so genannte Unkostenpauschale, um die es hier gehen soll.
„Die Differenz zwischen Kosten und Unkosten ist ungefähr die gleiche wie die zwischen Wetter und Unwetter.“ (Zitat von Ulrich Erckenbrecht, dt. Schriftsteller)
Übersicht
- Definition
- Kurz & knapp
- Häufig gestellte Fragen
- Rechtsprechungen
- Höhere Pauschale einfordern
- Weitere Positionen
Mit dem professionellen Schadensmanagement des Kfz Sachverständigenbüros Raiolo in Hamburg werden Sie schnell erkennen, dass neben dem Fahrzeugschaden (Sachschaden) und einem möglichen Personenschaden auch weiterer Kostenaufwand entstehen kann. Denken Sie an Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten und weitere Kostenfaktoren, die für Unfallgeschädigte anfallen können. Mit der Unkostenpauschale sollen sie abgegolten werden.
Natürlich ist die Höhe der Unkostenpauschale überschaubar: Da es sich aber um einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag handelt, sollten Sie als Geschädigter definitiv nicht darauf verzichten!
Definition: Unkostenpauschale und die Bedeutung für Geschädigte
Die Unkostenpauschale ist ein Schadensersatzbetrag, der Unfallgeschädigten bei einem Haftpflichtschaden für anfallende Nebenkosten zusteht. Gemäß § 287 ZPO handelt es sich um vorprozessuale Nebenkosten bzw. Auslagen von Kläger oder Klägerin. Diese Auslagenpauschale deckt notwendige Telefonkosten, Portogebühren und weitere Ausgaben ab. Bis zu 25 Euro als Pauschalbetrag sind die Kosten nicht nachzuweisen. Darüber sind tatsächlich angefallene Aufwendungen für die Unkostenpauschale genau darzulegen.
Kurz & knapp: Das Wichtigste in aller Kürze zur Unkostenpauschale
- Unfallgeschädigte haben im Haftpflichtfall einen gewissen Kostenaufwand für Telefonate, Briefkorrespondenz / Porto und ggf. Fahrtkosten.
- Diese Kosten können bei der Schadensregulierung durch eine Auslagenpauschale einfach geltend gemacht werden.
- Bis 25 Euro ist in aller Regel kein Nachweis notwendig, um die Unkostenpauschale geltend zu machen.
- Trotz der geringen Höhe der Unkostenpauschale versuchen viele Versicherer, die Summe noch zu kürzen.
- Setzen Sie als Geschädigter für Ihre finanziellen Interessen nach einem unverschuldeten Unfallereignis am besten auf ein unabhängiges Sachverständigenbüro und nicht auf den gestellten Versicherungsgutachter!
Häufig gestellte Fragen zur Unkostenpauschale
Gemäß aktueller Rechtsprechung ist mit einem pauschalen Betrag von 25 Euro zu rechnen. Je nach Region und Gerichtsbezirk ergibt sich eine Bandbreite zwischen 15 und 50 Euro. Mit Nachweisen sind im Einzelfall höhere Summen für die Unkostenpauschale durchsetzbar.
Sie teilen der Kfz-Versicherung des Schädigers mit, dass Sie die Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro auf ein angegebenes Konto überweise lassen wollen. Setzen Sie für die Schadensregulierung auf ein Gutachterbüro, wird der Sachverständige diese Schadensersatzposition automatisch berücksichtigen.
Diese Auslagepauschale bei der Schadensregulierung deckt Koten Telefon, Fahrten und den notwendigen Briefverkehr (Porto) ab. Haben Sie als Unfallopfer weitere Aufwendungen, müssen Sie diese mit Belegen jenseits der genannten Grenze nachweisen.
Diese Kostenpauschale soll es Geschädigten so einfach wie möglich machen, Ansprüche durchzusetzen. Die Alternative bestünde darin, für 25 Euro sämtliche Rechnungen, Belege und Quittungen einreichen zu müssen. Nutzen und Arbeitsaufwand stünden in keiner Relation. Mit der Unkostenpauschale will der Gesetzgeber diesen Teil der Schadensabwicklung möglichst einfach halten.
Rechtsprechung zum Thema Unkostenpauschale: Diese Urteile sollten Sie kennen
Es entspricht der allgemeinen und aktuellen Rechtsprechung viele Kammergerichte in Deutschland, nach einem Verkehrsunfall eine Auslagenpauschale in der genannten Höhe festzusetzen. 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Aktenzeichen VI ZR 37/11) verdeutlicht, dass die pauschale Erstattung von Unkosten für Kläger zulässig ist. Es handele sich schließlich um ein „Massengeschäft“ bei der Schadensabwicklung, das für alle Beteiligten eine pragmatische Lösung erfordere. Eine detaillierte Darlegung von Unkosten ist laut diesem BGH Urteil nicht notwendig.
Bei diesem Streitwert urteilen Gerichte sehr präzise, oft zu Gunsten von Kläger / Klägerin …
Was die Höhe der Unkostenpauschale angeht, gibt es teils regionale Unterschiede bei den Kammergerichten der Gerichtsbezirke. Das OLG Saarbrücken kam 2014 in einem Urteil (Az. VI ZR 225/13) zu dem Schluss, dass 25 und nicht 30 Euro für die Unkostenpauschale anzusetzen sind. Das OLG sieht ganz offensichtlich in den 25 Euro die maßgebliche Unkostenpauschale. Das sehen viele Amtsgerichte ähnlich, vergl. beispielsweise ein Urteil des AG Essen aus dem Jahr 2014 (Az. 10 C 353/14).
Das LG Frankfurt sprach sich für eine Unkostenpauschale von 30 Euro bei einem Unfallschaden aus. Ob Gerichtsurteil in Frankfurt oder anderswo: Sie sehen also, dass der Betrag für die Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen immer sehr nahe an 25 Euro ist.
Kann ich auch eine höhere Unkostenpauschale einfordern?
Ja, Ihr unabhängiger Kfz-Experte wird Sie gerne nach einem Unfallschaden beraten und alles Notwendige in die Wege leiten. Bei Bedarf unterstützt Sie ein Rechtsanwalt, dessen Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung zuzurechnen sind. Beachten Sie aber, dass höhere Kosten im Einzelfall mit Nachweisen zu belegen sind. Die rechtliche Basis stellt § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) dar.
Vorsicht! Nicht wenige Versicherungen wollen die Unkostenpauschale kürzen
Obwohl 25 Euro ja bereits einen überschaubaren Rahmen darstellen, versuchen Versicherungsgesellschaften immer wieder, die Unkostenpauschale auf 20 Euro oder noch weniger zu kürzen. Das zahlt sich für sie angesichts tausender Fälle im Jahr aus.
Sie argumentieren damit, dass die Preise für Kommunikationstechnik gesunken seien. Portokosten sind jedoch in den letzten Jahren deutlich gestiegen! Das sieht auch das Amtsgericht Hamm in einem Urteil aus dem Jahr 2007 so: Die Pauschale sei weiterhin mit 25 Euro anzusetzen, da vor allem Fahrtkosten deutlich gestiegen sind. Wehren Sie sich bei Bedarf mit einem Rechtsanwalt aus dem Gutachternetzwerk!
Mit einem unabhängigen Gutachterbüro halten Sie den Aufwand so gering wie möglich
Wenn Sie eins nach einem unverschuldeten Unfall nicht gebrauchen können, ist es ein enormer Aufwand. Sie können sich daher bewusst und ohne Kosten als Unfallgeschädigter dazu entscheiden, auf das Schadensmanagement des Gutachterbüros Raiolo in Hamburg zu setzen. Sie kommen so mit Formularen und der Kommunikation mit der Versicherung nicht in Berührung, haben aber stets die volle Entscheidungsgewalt. Sie sparen Zeit und schonen Ihre Nerven. Ihr Gutachter wird natürlich die Erstattungsfähigkeit vieler weiterer Schadensersatzpositionen auf Gutachtenbasis prüfen.
Außer Unkostenpauschale nix zu holen? Von wegen!
Auf der Basis eines binnen 24 Stunden erstellten Unfallgutachtens lassen sich sämtliche Schadensersatzpositionen durchsetzen, die mit Blick auf Ihren Fall in Frage kommen. Durch das leistungsstarke Netzwerk des Sachverständigenbüros kann ein erfahrener Fachanwalt Sie gezielt unterstützen. Die Versicherung des Unfallverursachers hat als Schadenersatz weit mehr zu leisten als nur die Unkostenpauschale. Beispielhaft genannt seien folgende Schadenersatzansprüche, die Unfallgeschädigten auf Basis von § 249 BGB zuzusprechen sind:
- Sachverständigenkosten (inkl. Gutachtenerstellung)
- Übernahme von Rechtsanwaltskosten
- Mietwagenkosten oder alternativ Nutzungsausfall
- Übernahme der Reparaturkosten
- Schadenersatz für merkantilen Minderwert
- Schmerzensgeld bei Personenschaden
- Heilbehandlungskosten, ggf. Haushaltsführungsschaden
- Bei Totalschaden: Erstattung der Differenz aus Wiederbeschaffungs- & Restwert
- Bei Totalschaden: Verschrottungskosten / Entsorgungskosten
- Bei Unfall mit Todesfolge: Übernahme von Beerdigungskosten
- und viele weitere: Ihr Kfz Gutachter wird Sie beraten!
Wir haben natürlich nicht nur die Unkostenpauschale im Blick!
Kleinvieh macht auch Mist, und es ist Ihnen nach einem Unfall zuzusprechen! Getreu diesem Motto wird beim Kfz Gutachter und Sachverständigenbüro konsequent für ALLE Ihre finanziellen Ansprüche gekämpft. Mit ganzheitlichem und serviceorientiertem Schadensmanagement halten Sie Ärger und Arbeitsaufwand nach einem unverschuldeten Unfall in Grenzen. Alles, was Sie tun müssen, ist die Nummer der Hotline zu wählen
Dieses Telefonat wird sich auszahlen!
Sie können die Beweissicherung und die anschließende Schadensregulierung mit Ihrem Anruf noch am Unfallort in erfahrene Hände legen! Als Unfallopfer müssen Sie sich über die Sachverständigenkosten keine Sorgen machen.
Telefon: 040 – 60 59 08 56
E-Mail: info@gutachter-raiolo.de
Montags bis Sonntags
09:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Adresse
Stresemannstraße 268, 22769 Hamburg
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