verbringungskosten - Verbringungs­kosten: Ein klassischer Streit­punkt bei der Schadens­regulierung

Verbringungs­kosten: Ein klassischer Streit­punkt bei der Schadens­regulierung

Von: Gabriel Raiolo - Juni 16, 2020

Nach einem Unfall, in den Sie ohne eigene Schuld verwickelt sind, stehen Ihnen gemäß §249 BGB umfassende Schadensersatzansprüche zu: Der Schaden ist so wiederherzustellen, als hätte sich der Unfall gar nicht ereignet. Bei der anstehenden Schadensabrechnung führen die Verbringungskosten oft zu Streit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Lesen Sie hier, was es mit diesen Kosten auf sich hat und wie Sie sich gegen Kürzungen durch den Versicherer wehren können. Denn bei den Kosten für die Fahrzeugverbringung setzen Haftpflichtversicherungen sehr oft – um nicht zu sagen beinahe automatisch – den Rotstift an. Gekürzt wird oftmals auch bei den Stundenverrechnungssätzen oder den UPE-Aufschlägen (Ersatzteilaufschläge). Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf diese Schadenspositionen.

Übersicht der Inhalten:

  1. Verbringungskosten: Was ist das?
  2. Regulierungspraxis
  3. Wer bekommt die Verbringungskosten?
  4. Verbringungskosten bei Totalschaden
  5. Kürzungen der Verbringungskosten rechtmäßig?
  6. Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
  7. OLG Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung
  8. Kosten für Verbringung
  9. Fazit

Verbringungskosten: Was ist das?

Sofern ein Fahrzeug nach einem Unfall repariert wird, muss es sehr oft in eine Lackiererei gebracht werden. Hintergrund ist, dass nicht alle Reparaturwerkstätte bzw. Karosseriebetriebe über eine eigene Lackierkabine verfügen. Diese ist aber nötig, um den Lack fachmännisch aufzubringen. Die Kosten, die dann für den Transport des Fahrzeugs von der Fachwerkstatt in eine Lackiererei entstehen, werden als Verbringungskosten bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Transportkosten, die einer Reparaturwerkstatt im Zuge der Instandsetzung entstehen können.

Worum geht es? Beispiel für Verbringungskosten zum besseren Verständnis

Sie haben nach einem Unfall einen Kfz Sachverständigen beauftragt, was Ihr gutes Recht ist und im Falle der eigenen Unschuld keine Kosten für Sie verursacht. Er stellt ein Sachverständigengutachten aus, auf dessen Basis die gegnerische Versicherung die Schadensabrechnung vornehmen wird.

Der Versicherer erstattet die im Gutachten festgeschriebenen Schadenspositionen bzw. die entsprechenden Reparaturkosten. Zu den erstattungsfähigen Positionen gehören u.a. auch die Kosten für die Verbringung des Unfallwagens. Diese entstehen ganz konkret, wenn die Werkstatt das Fahrzeug zum Lackieren in einen anderen Betrieb bringen muss.

Die Versicherung hat Verbringungskosten zu zahlen, in vielen Fällen selbst bei der fiktiven Abrechnung (also ohne tatsächliche Reparatur). Entscheidend ist im Einzelfall, was als ortsüblich anzusehen ist. Es handelt sich bei den Verbringungskosten generell um einen Pauschalbetrag, d.h. die tatsächliche Entfernung ist nicht ausschlaggebend.

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Verbringungskosten: Der Transport von einer Werkstatt z.B. zu einem Lackierbetrieb.

Gut zu wissen: So sieht es in der Regulierungs­praxis aus

Immer häufiger beobachten auch die Experten vom Kfz Gutachter und Sachverständigenbüro Raiolo in Hamburg, dass Versicherungen die Kosten für die Verbringung kürzen. Ein Abzug ist aber in den allermeisten Fällen nicht gerechtfertigt. Falls die Verbringungskosten gekürzt wurden, sollten Sie sich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Wehr setzen. Wenn Sie ohnehin bereits auf den Kfz Gutachter Raiolo in Hamburg setzen, können Sie einen erfahrenen Anwalt aus seinem Netzwerk einschalten.

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Auf den Punkt gebracht: Verbringungskosten sind zu erstatten!

Bei der konkreten Abrechnung, also der Durchführung der Reparatur auf Basis eines Kfz Schadensgutachtens, sind Verbringungskosten zwingend zu ersetzen. Es liegen viele regionale Urteile vor, dass Versicherer Verbringungskosten als Teil des Schadensersatzes gemäß Paragraf 249 BGB zu erstatten haben. Hierauf weist beispielsweise das Amtsgericht Oberhausen in einem Urteil hin.

In die gleiche Richtung geht ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2003: Die Erstattung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn die Verbringungskosten in der geforderten Höhe im Gutachten benannt sind.

Bei der fiktiven Abrechnung ist die Rechtsprechung nicht ganz so einheitlich. Jedoch zeichnet sich auch hier die Linie ab, dass Verbringungskosten selbst bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind. Dazu weiter unter noch mehr Details.

Wer bekommt die Verbringungskosten?

Das ist abhängig von der konkreten Schadensregulierung. Wenn Sie das Auto reparieren lassen (= konkrete Abrechnung), kommen Sie mit diesem Kostenfaktor als Geschädigter nicht in Berührung. Der Kfz-Betrieb kann diesen Kostenblock für sich verbuchen, da er ja im Regelfall auch einen tatsächlichen Aufwand hat.

Anders sieht es bei der fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) aus. Hier bekommen Sie als Geschädigter die im Gutachten bezifferte Summe, die für die Reparatur notwendig wäre. Und hierzu gehören im Normalfall auch Verbringungskosten.

Verbringungskosten bei Totalschaden? Das sollten Sie wissen

Bei einem Totalschaden bekommen Sie in aller Regel den im Kfz Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten, die Verbringungskosten enthalten, höher als der Wiederbeschaffungswert sind. Im Einzelfall kommt die 130%-Regel in Betracht, um das Fahrzeug auch als wirtschaftlichen Totalschaden doch reparieren zu lassen.

Falls Kosten für den Transport des Unfallwagens entstanden sind, können Sie diese im Zuge Ihrer Schadensersatzforderungen geltend machen. Zu prüfen ist, ob eine fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden im Einzelfall möglich ist. Dann könnten Sie die Verbringungskosten ebenfalls zugeschrieben bekommen. Dieses Szenario kommt aber nur in Betracht, wenn das Fahrzeug noch fahrtüchtig ist und Sie es für mindestens 6 Monate weiter nutzen. Diesen Zeitraum gibt der Bundesgerichtshof für die fiktive Abrechnung vor.

Nachweis der Verbringungskosten: Das gilt!

Grundsätzlich zahlen Versicherungen mit Blick auf Verbringungskosten in der Regel nur fixe Kostensätze. Sie fordern zudem häufig in der Schadensregulierung dazu auf, höhere Kosten konkret nachzuweisen. Es gibt von der Rechtsprechung her aber keine Berechtigung, dass sich Versicherungen solche Fremdrechnungen vorlegen lassen können. Angesichts der Tatsache, dass ohnehin nur Pauschalen erstattet werden, erscheint ein konkreter Nachweis ohnehin als fragwürdig.

Bei der fiktiven Abrechnung reicht es in der Regel nachzuweisen, dass Verbringungskosten ortsüblich sind. Hierzu wird Ihnen unser erfahrenes Kfz Sachverständigenbüro zur Verfügung stehen.

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Gekürzt: Ist der Abzug von Verbringungs­kosten rechtmäßig?

Dass sich Versicherungen gegen die fiktive Abrechnung wehren, liegt irgendwo in der Natur der Sache. In der letzten Zeit mehren sich aber auch die Versuche, Verbringungskosten bei der konkreten Abrechnung zu kürzen. Das Argument für den Abzug ist dabei häufig dasselbe: Versicherungen argumentieren, dass nicht die Kfz-Werkstatt, sondern die Lackiererei die Verbringung durchgeführt hätte. Das fiele dann nicht mehr in ihren Erstattungsbereich.

Ein anderer häufiger Fall ist, dass Versicherungen auf eine näherliegende Lackiererei verweisen und entsprechend die Verbringungskosten kürzen. In einem Urteil aus dem Jahr 2017 kommt das Amtsgericht Bremen aber zu dem Schluss, dass diese Argumentation hinfällig ist. Es kommt grundsätzlich nur darauf an, dass das Fahrzeug überhaupt verbracht worden ist.

Dürfen Versicherungen Verbringungskosten kürzen?

Nein, die Rechtsprechung ist in Bezug auf diese Frage ziemlich eindeutig. Auch wenn es sich um vermeintlich kleine Beträge (meistens zweistellig) handelt, versuchen Versicherungen im großen Stil, die oben angeführte Argumentation durchzusetzen. Die Kürzungstaktik zahlt sich anscheinend aus, wenn sie in der breiten Masse erfolgreich ist. Und vielleicht denkt sich der eine oder andere Betroffene, auf die paar Euro kommt es jetzt in Anbetracht der hohen Schadenssumme auch nicht mehr an.

Sie müssen solche Kürzungen nicht auf sich beruhen lassen, zumal diese Kürzung bei der konkreten Abrechnung auch als direkter Angriff auf die Gewinnmargen von Kfz-Werkstätten zu verstehen ist.

Wie berechnet sich die Höhe der Verbringungs­­kosten?

Auf diese Frage kann es keine pauschale Antwort geben, da die Höhe der Verbringungskosten regional sehr unterschiedlich ausfallen kann. Ein Kfz Sachverständiger kann Sie in Bezug auf diese Frage fachkompetent beraten und Ihnen einen konkreten Rahmen aufzeigen. Entscheidend ist das Ortsübliche.

Hinzu kommt, dass auch die Rechtsprechung zum Teil regional recht unterschiedlich ist. Auch dieser Aspekt ist bei der Bemessung der Höhe dieses Kostenfaktors für die Verbringung zu beachten. Aus diesen Faktoren ergeben sich angemessene Verbringungskosten, die meistens irgendwo zwischen 75 und 200 Euro liegen.

Sind Verbringungs­kosten bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur erstattungs­fähig?

Sofern Verbringungskosten im Kfz Gutachten ausgewiesen sind, steht Ihnen dieser Faktor sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Abrechnung zu. Das geht aus einem BGH Urteil aus dem Jahr 2003 hervor. Sofern das Fahrzeug aber älter als 3 Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, so kann die gegnerische Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Referenzwerkstatt hinweisen. Ein Blick auf die aktuelle und ständige Rechtsprechung jedenfalls legt nahe, dass sich Verbringungskosten und die fiktive Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur nicht ausschließen. Zu rechnen ist dann mit Kürzungsversuchen der Versicherung mit dem Argument, eine tatsächliche Verbringung ist nicht angefallen.

Urteil des OLG Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung von Verbringungskosten

2001 kam das OLG Düsseldorf in einem viel beachteten Urteil zu dem Schluss, dass fiktive Verbringungskosten nur dann zu erstatten sind, wenn die beauftragte Kfz-Werkstatt selber nicht über eine Lackiererei verfügt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Versicherungen bei der fiktiven Abrechnung von Verbringungskosten fast schon automatisch kürzen.

Für die eigene Region geht das OLG Düsseldorf sogar noch weiter: Kosten für die Verbringung sind dann erstattungsfähig, wenn sie in der Region typischerweise anfallen würden. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist von einer Wahlfreiheit zwischen der konkreten und der fiktiven Abrechnung auszugehen. Denn das setzt voraus, dass beide Optionen zum gleichen Ergebnis führen können.

Selbstverbringung durch den Ge­schädigten? Das ist zu beachten

Das Amtsgericht Backnang hat 2012 ebenso wie das AG Hamburg-Bergedorf in einem Urteil deutlich gemacht, dass Versicherungen nicht von Geschädigten verlangen können, eine bestimmte Werkstatt mit integrierter Lackiererei zu finden, um Kosten für die Verbringung zu vermeiden. Die ansonsten übliche Schadenminderungspflicht greift in Bezug auf diesen Faktor nicht, zumal die Höhe der Verbringungskosten ja auch überschaubar ist.

Auswirkungen auf Verbringungskosten bei näher liegender Werkstatt/Lackiererei?

In Anlehnung an die gerade genannten Urteile kann der Geschädigte in aller Regel nicht wissen, mit welcher Lackiererei eine Werkstatt zusammenarbeitet. Insofern kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sich die Lackiererei außerhalb der Stadt befindet. Auch wenn Versicherungen in diesem Szenario wahrscheinlich eine Kürzung versuchen, so können und sollten sich Geschädigte mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Wehr setzen. Letztlich haben sie als Außenstehende keinen Einfluss darauf, in welche Lackiererei der Unfallwagen gebracht wird.

Verbringungskosten auch zum Vermessen des Fahrwerks?

Ja, auch hierfür können Kosten für die Verbringung entstehen. Diese müssen nicht nur für den Weg zur Lackiererei in Betracht kommen, auch wenn dieser Fall die Rechtsprechung eindeutig dominiert. In einem Urteil hat das Amtsgericht Tettnang 2017 festgestellt, dass das Vermessen des Fahrwerks genauso zu bewerten ist wie die Verbringung zum Lackierbetrieb.

Kosten für Verbringung = Mehr als nur die reine Fahrzeit!

Zahlreiche Gerichtsurteile wie jene des AG Unna oder des AG Hamburg-Bergedorf weisen darauf hin, dass die Kosten für die Fahrzeugverbringung mehr als nur die reine Fahrzeit darstellen. Zu denken ist ferner an den Aufwand für das Auf- sowie Abladen und die Sicherung des Fahrzeugs. Für die Kosten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung darf also nicht nur die reine Fahrstrecke als alleiniges Kriterium in Betracht kommen.

Fazit zu den Verbringungskosten

  1. Kosten für die Verbringung sind grundsätzlich im Rahmen der Schadensersatzansprüche auf Basis von §249 BGB erstattungsfähig, ohne dass ein besonderer Nachweis nötig wäre (bei der fiktiven Abrechnung kann der Hinweis auf die ortsübliche Praxis ausreichen).
  2. Dies gilt für die konkrete genauso wie für die fiktive Abrechnung. Insbesondere dann, wenn im Kfz Gutachten dieser Kostenfaktor explizit genannt wird.
  3. Bei den Kosten für die Verbringung handelt es sich um einen der am häufigsten durch Versicherungen gekürzten Faktoren. In vielen Fällen ist die Kürzung aber nicht rechtmäßig, wie die zahlreichen Gerichtsurteile es in diesem Ratgeber gezeigt haben.
  4. Sie können und sollten sich mit einem erfahrenen Fachanwalt gegen Kürzungen zur Wehr setzen.
  5. In Bezug auf eine denkbare Selbstverbringung greift die ansonsten übliche Schadenminderungspflicht nicht.
  6. Gerichtsurteile legen nahe, dass Kosten für die Verbring mehr als nur die reine Fahrzeit darstellen und darüber hinaus auch für das Vermessen des Fahrwerks in Frage kommen.

Sie brauchen schnelle Hilfe nach einem Unfall im Großraum Hamburg?

Dann wenden Sie sich noch heute an das Kfz Gutachter und Sachverständigenbüro Raiolo in Hamburg oder nutzen Sie die Notfallhotline ggf. direkt am Unfallort.

Sie können alle Aspekte und Ihre Fragen rund um die anstehende Schadensregulierung mit der serviceorientierten Expertise von Kfz Gutachter Raiolo zielorientiert klären.

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