wertverbesserung - § 249 BGB und die Wertverbesserung bei der Schadensregulierung

§ 249 BGB und die Wertverbesserung bei der Schadensregulierung

Von: Gabriel Raiolo - Dezember 9, 2021

Hiermit können Sie ‚rechnen‘: Nach einem fremdverschuldeten Unfall werden Sie als Anspruchsteller mit Sicherheit nicht an eine Wertverbesserung denken, sondern ganz im Gegenteil an die Reparatur und eine mögliche Wertminderung. Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt den Rahmen für die anstehende Versicherungsabwicklung vor: Der Schaden ist vollumfänglich zu beheben, wobei Geschädigte sich als Anspruchsteller nicht bereichern dürfen (= Schadensminderungspflicht).

In diesem Kontext ist die von Autoversicherern gerne angeführte Wertverbesserung zu sehen. Lesen Sie hier, was es im Schadensersatzrecht mit dem so genannten „Vorteilsausgleich“ auf sich hat. Mit einem unabhängigen Schadensgutachter wie Kfz Techniker Meister Gabriel Raiolo an Ihrer Seite vermeiden Sie Probleme dieser Art bzw. Kürzungsversuche der Haftpflichtversicherung des Schädigers.

„Nicht mit Erfindungen, sondern mit Verbesserungen macht man Vermögen“.
(Henry Ford)

Definition Wertverbesserung

Im Versicherungsrecht sind auch die Begriffe Vorteilsausgleich bzw. „Abzug neu für alt“ gebräuchlich. Gemeint ist, dass die unfallbedingte Reparatur eines Schadens am Fahrzeug nicht zu einer Wertverbesserung führen darf. Liegt diese vor, müssten Geschädigte einen Abzug bei den Reparaturkosten akzeptieren.

Was bedeutet „Abzug neu für alt“ bei der Kfz Versicherung?

Hierbei handelt es sich in der Kaskoversicherung um eine alternative Bezeichnung für Wertverbesserung, die sich auf ein konkretes Bauteil am Fahrzeug bezieht. Dieser Abzug kommt als Vorteilsausgleich vor allem für Verschleißteile in Betracht: Waren diese vor der Reparatur schon reif für den Austausch, kommt der Geschädigte durch die Erneuerung zu einer Ersparnis bzw. einen unmittelbaren finanziellen Vorteil. Dies würde eine Wertverbesserung bei einem Kaskoschaden begründen, die ggf. beim Schadensmanagement anzurechnen ist.

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Alles eine Frage der Perspektive …

Bei einem Haftpflichtfall kann das argumentativ ganz anders aussehen: Ohne Schadensereignis bestünde ggf. nicht die sofortige Notwendigkeit, neue Reifen aufzuziehen oder zu lackieren. Sie können sich darauf verlassen, dass ein unabhängiger Sachverständiger mit seinem Gutachten diesen Aspekt sehr differenziert in Ihrem Interesse berücksichtigen wird.

Gut zu wissen! Eine kleine Begriffskunde

Die Leitsätze des Instituts für Sachverständigenwesen führen den Abzug neu für alt (naf) für Kaskoversicherungen auf. Mit Blick auf Haftpflichtschadenfälle ist in der Fachterminologie eher von Wertverbesserung die Rede. Letztlich ist inhaltlich das Gleiche gemeint. Der Unterschied ist darin zu sehen, dass Anspruchsteller im Haftpflichtschadenfall mehr aktive Rechte bei der Instandsetzung der Beschädigung haben.

Wertverbesserung bei einem Kaskoschaden? Das gilt!

Drum prüfe, wer sich bindet! Als Faustregel sei darauf hingewiesen, dass der Vorteilsausgleich eher bei einem Kaskoschaden ein Thema ist. Grund hierfür ist rein formal, dass viele Versicherer in ihren Policen mit entsprechenden Klauseln für den „neu für alt Abzug“ für Fahrzeugschäden gearbeitet haben. In den letzten Jahren sind solche Klauseln aber seltener geworden, da sich für vergleichende und wechselwillige Versicherte unmittelbare Nachteile ergeben können.

Maßgeblich ist je nach Schadenshöhe und Alter des Fahrzeugs, ob im konkreten Fall überhaupt von einer Wertverbesserung auszugehen ist. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Expertise eines unabhängigen Sachverständigen wie Gabriel Raiolo einzuholen. In der Regel lässt sich ein Vorteilsausgleich nur für Verschleißteile wie Reifen oder Bremsen legitimieren. Autoversicherungen haben kein Recht, generell mit einer Wertverbesserung zu argumentieren.

Wertverbesserung bei einem Haftpflichtschaden

Bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall spielt die Wertverbesserung nur selten eine Rolle. Das gilt vor allem, wenn Sie als Unfallopfer das Recht auf einen unabhängigen Schadensgutachter nutzen. Generell ist bei einem Fahrzeugschaden eher von einer Wertminderung auszugehen, für die Unfallopfer zu entschädigen sind. Denn selbst nach einer fachgerecht erfolgten Reparatur wird ein Unfallfahrzeug weniger wert sein.

Im Einzelfall wird ein unabhängiger Gutachter genau prüfen, ob von einer Wertverbesserung auszugehen ist. Das ist typischerweise der Fall, wenn nach dem Unfall neue Reifen montiert werden und diese bereits abgefahren waren. Stark verschlissene Teile, die im Zuge der Schadenregulierung erneuert werden, könnten zu einer Wertverbesserung führen.

ACHTUNG! Setzen Sie auf unparteiisches Schadensmanagement

Wichtig ist, dass Sie den Versicherungsgutachter des Schädigers nach dem Unfall grundsätzlich ablehnen. Er wird die „alt für neu“ Regel gerne nutzen wollen, um bei der Schadensregulierung zu sparen. Nur mit einem unabhängigen Sachverständigen können Sie den Fahrzeugschaden ganzheitlich regulieren.

Wertverbesserung durch Lackierung – ist das rechtens?

Mit Blick auf eine mögliche Wertverbesserung durch Neulackierung kommt es sehr auf den Einzelfall an. Bei einem älteren Fahrzeug könnte rein logisch eine Lackierung zu einer Wertsteigerung führen. Der Zustand des alten Lacks hat den Fahrer aber vermutlich nicht gestört, sodass er von sich aus keine Erneuerung angestrebt hätte. Durch diese Sichtweise wird deutlich, warum gerade bei einem Haftpflichtfall Versicherer den Vorteilsausgleich NICHT automatisch durchsetzen können. Mit dem Gutachternetzwerk können Sie sofort eine entschiedene Reaktion zeigen, falls die Versicherung Kürzungen für bestimmte Fahrzeugteile ins Spiel bringt.

Wertverbesserung bei fiktiver Abrechnung?

Bis hierhin dürfte als Zwischenfazit klar geworden sein, dass eine Wertverbesserung nur anzunehmen ist, wenn neue Teile bei der Reparatur eingebaut werden und dem Geschädigten somit zukünftige Kosten erspart bleiben. Es muss also um eine konkrete Besserstellung gehen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Genau das ist bei der fiktiven Abrechnung nicht der Fall.

Von ‚Bereicherung‘ kann keine Rede sein!

Geschädigte haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen. Von einer Wertverbesserung kann im Zuge der fiktiven Abrechnung keine Rede sein, da ja tatsächlich keine Reparatur stattfindet. Insofern kann eine theoretische Verbesserung bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zulasten des Geschädigten keine Rolle spielen. Bei der Kalkulation einer theoretisch vorzunehmenden Reparatur hat der Vorteilsausgleich neu für alt keine Bedeutung.

Bei einem Totalschaden erfolgt im Regelfall eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis. Im Schadensgutachten werden Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt. Die eintrittspflichtige Versicherung erstattet die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Von einer Bereicherung kann bei einem Totalschaden also keine Rede sein. Eine Ausnahme aber ist die 130 Prozent Regel, mit der sich auch ein Totalschaden reparieren ließe (Integritätsinteresse voraussetzt). Bei einem alten Auto könnten neue Fahrzeugteile den Zustand und somit Gesamtwert verbessern, was der Gutachter bei seinen Kalkulationen aber gezielt berücksichtigen würde.

Wie wird die Wertverbesserung berechnet?

Die Berechnung fällt in den Aufgabenbereich eines Sachverständigen wie Gabriel Raiolo. Es gibt keine einheitliche Formel, zumal es auf die konkrete Beschädigung und möglicherweise unreparierte Altschäden bzw. Vorschäden ankommt. Vielmehr muss in jedem Fall konkret berechnet werden, von welcher Wertverbesserung für welche Teile am Fahrzeug durch die Instandsetzung auszugehen ist.

Bei der Begutachtung des Unfallfahrzeugs könnte der Sachverständige Altschäden feststellen, die zu einer Verbesserung des Wertes führen können. Anhand von Materialkosten und Stundensätzen ließe sich ein entsprechender Minderungsbetrag einbeziehen. Bei Verschleißteilen wie Bremsbelägen oder Reifen muss der Gutachter den Vorteilausgleich schätzen, indem er etwa Prozentwerte für den Verschließ mit Blick auf die Kosten ansetzt. Laut § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein hinzugerufenes Gericht den Abzug auch schätzen.

Beispiele aus der Praxis für Wertverbesserung

Nehmen wir an, der Unfallwagen hatte noch 4 Millimeter Restprofil auf einem beschädigten Reifen, anfänglich waren es 8 Millimeter. Der Anschaffungspreis betrug 100 Euro. Da der Reifen bereits 50 % abgefahren war, könnte im Falle der Reparatur eines Reifens dieser Anteil abgezogen werden. Der Abzug neu für alt würde bei einem neuen Reifen mit Kosten in Höhe von 120 Euro einer Anrechnung von 60 Euro gleichkommen.

Rechtsprechung: Beispielhaftes Urteil zur Orientierung

Es gibt allerdings keine festen Grenzen, die für eine Wertverbesserung in Frage kommen. Das Amtsgericht Köthen hat mit dem Aktenzeichen 8 C 252/05 geurteilt, dass der Geschädigte bei Reifen mit einer Laufleistung von ca. 2.700 km Anspruch auf vollen Schadenersatz hat.

Fazit: Mit einem unabhängigen Gutachten stehen Ihre Interessen im Fokus!

Sie haben hier gelesen, dass die Klausel für die Wertverbesserung von Versicherungen gerade bei einem Haftpflichtschaden nur in einem begrenzten Maß anwendbar ist. Falls es zu Problemen oder Kürzungsversuchen in dieser Hinsicht kommt, sind Sie mit dem leistungsstarken Gutachternetzwerk bzw. einem Fachanwalt gut beraten.

Fokus auf WertMINDERUNG bei der Schadensregulierung

Sie sollten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eher das gegenteilige Problem der Wertminderung auf dem Bildschirm haben: Unfallwagen werden trotz fachmännischer Reparatur einen geringeren Verkaufspreis erzielen. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist daher die notwendige Basis, um entsprechende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.24 Stunden Notfallnummer, extra lange Bürozeiten, flexibler Service vor Ort (auch am Wochenende) und eine unabhängige Versicherungsabwicklung durch einen zertifizierten Gutachter und Techniker-Meister: Mit Unfallgutachter Gabriel Raiolo fahren Sie in Hamburg bei einem Fahrzeugschaden am besten!

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