muss ich gutachter der versicherung akzeptieren - Wenn der Versicherungs­gutachter nach einem Autounfall 2 mal klingelt: Muss ich ihn akzeptieren?

Wenn der Versicherungs­gutachter nach einem Autounfall 2 mal klingelt: Muss ich ihn akzeptieren?

Von: Gabriel Raiolo - November 2, 2021

Muss ich den Gutachter von der Versicherung akzeptieren im Schadenfall? Wenn Sie sich diese Frage stellen, hat es nach einem unverschuldeten Unfall wahrscheinlich bereits die erste Kontaktaufnahme durch den gegnerischen Versicherungsgutachter gegeben. Hat er Ihnen einen umfassenden und schnellen Service nach dem Unfallschaden versprochen? Er kann eine ‚gute‘ Markenwerkstatt empfehlen und möchte alles mit einem Kostenvoranschlag so einfach wie möglich machen? Ein Anwalt sei unnötig, niemand wolle vor Gericht landen?

Moment, da stimmt doch etwas nicht?!

Ihre Zweifel sind angebracht! Spätestens jetzt sollten Sie hellhörig werden und den gestellten Gutachter des Haftpflichtversicherers nicht akzeptieren.

Alles, was er Ihnen vorschlägt, wird sich ohne Ihr Wissen negativ auf Ihre Schadensersatzansprüche bzw. die Schadenssumme auswirken.

Bedienungsanleitung: Wie finde ich den richtigen Sachverständigen?

Hier lesen Sie, welche Rechte Sie als Unfallgeschädigter haben und wie Sie die Schadenshöhe für Ihr Fahrzeug maximal objektiv feststellen lassen können. So viel sei verraten: Der Schadengutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist der falsche Ansprechpartner. Bei einem Kaskofall müssen Sie den Gutachter der eigenen Versicherung im Regelfall akzeptieren.

„Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten.“ (Zitat von Whitney Houston)

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Ihre Ausgangslage: Sagen Sie NEIN zum vorgeschlagenen Gutachter!

Sie sind als Unfallopfer mit Blick auf das folgende, höchstrichterliche Urteil in einer guten Ausgangsposition im Schadenfall. 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den schadensrechtlichen Grundsätzen mit dem Aktenzeichen VI ZR 76/16 geurteilt: Demnach sind Sie als Geschädigter nach einem Unfall frei in der Mittel für die Schadensbehebung.

Sie dürfen mit Blick auf den Fahrzeugschaden Entscheidungen treffen, die aus Ihrer Sicht Ihren Zielen am besten entsprechen. Sie haben somit das Recht, oberhalb der Bagatellschadensgrenze von etwa 750 Euro selbst einen unparteiischen (!) Kfz-Sachverständigen zu bestimmen. Machen Sie davon in Ihrem Interesse Gebrauch und sagen Sie NEIN zum gestellten Versicherungssachverständigen für die notwendige Begutachtung!

Kurz & knapp: Muss ich Gutachter von Versicherung akzeptieren nach Unfall?

  1. Den gestellten, hauseigenen Sachverständigen der Versicherung muss der Geschädigte bei Unverschulden nicht akzeptieren.
  2. Das ist eine finanziell gesehen gute Entscheidung, denn der Gutachter wird im Haftpflichtfall im Schadensgutachten kürzen wollen.
  3. Anders sieht es bei einem Kaskofall aus: Hier üben Versicherungen ihr Weisungsrecht aus und beauftragen den Kfz Gutachter für die Schadensfeststellung am Fahrzeug.
  4. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen, wenn sich der Geschädigte nicht mit einem bestimmten Sachverständigen einverstanden gezeigt hatte.
  5. Es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Die Versicherung muss konkrete Mängel äußern. Nur so ist es möglich, ein Gutachten anfechten zu können.

Häufige Fragen über den Kfz Gutachter nach Verkehrsunfall

Ab welcher Schadenshöhe schickt die Versicherung einen Gutachter?

Im Haftpflichtfall ist die Bagatellgrenze von etwa 750 Euro maßgeblich. Oberhalb der Bagatellschadensgrenze haben Geschädigte Anspruch auf ein Gutachter bzw. einen unabhängigen Sachverständigen. Darunter reicht ein Kostenvoranschlag zur Regulierung eines Bagatellschadens. Die Kaskoversicherung beauftragt ab 2.000 Euro Schadenshöhe einen Gutachter.

Wer bezahlt das Schadensgutachten nach Autounfall (bei Teilschuld)?

Die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers. Bei Teilschuld kommt die Quote zum Einsatz. Bei einem Kaskoschaden übernimmt der Versicherer in der Regel auch die Gutachterkosten.

Versicherung schickt Gutachter: Keine Panik!

Sie können oberhalb der Bagatellschadensgrenze bei einem Haftpflichtschaden die Regie übernehmen! Wenn Sie sich nicht auf den gestellten Gutachter der Versicherung einlassen, dürfen Sie einen eigenen Sachverständigen auf Kosten der Versicherung des Schädigers einschalten. Sie setzen so auf ein unparteiisches Schadensmanagement, das Ihnen die Auseinandersetzung mit der Versicherung abnimmt. Mit der Übernahme der Regie im eigenen Schadensfall sorgen Sie dafür, dass alle Schadenersatzpositionen inklusive Gutachterkosten auf die Rechnung kommen.

Bei einem Kaskoschaden sieht die Sache anders aus

Ab einer Schadenshöhe von etwa 2.000 Euro wird Ihre Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung bei einem selbst oder durch höhere Gewalt verursachten Schaden (Hagel, Sturm, Hochwasser etc.) einen Gutachter bestimmen. Diesen muss der Versicherte im Regelfall akzeptieren.

Dieses Weisungsrecht ist bei einem Kaskoschaden weniger kritisch zu sehen, denn die Schadensatzansprüche erstrecken sich bei den meisten Policen nur auf die Reparaturkosten oder die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes bei Totalschaden oder Diebstahl. Bei einem Haftpflichtschaden sind weitere Schadensersatzansprüche wie Nutzungsausfall, Mietwagen, merkantile Wertminderung, eine Unkostenpauschale, Aufschläge für Ersatzteilpreise, Übernahme von Abschleppkosten oder Verschrottungskosten und vieles mehr durchsetzbar. Auch arbeiten Versicherungen oft mit einer bestimmten Werkstatt zusammen.

Kann ich den Gutachter der Versicherung ablehnen?

Oder anders gefragt: Ist das Gutachten der Versicherung des Unfallgegners bindend? Bei einem unverschuldeten Unfall müssen Sie das Gutachten nicht akzeptieren, wenn Sie dem gegnerischen Versicherungsgutachter nicht zugestimmt haben. Sie dürften dann ein Zweitgutachten in Auftrag geben, dazu später mehr.

Kann man das Gutachten der Versicherung anfechten?

Mit Blick auf die Kaskoversicherung könnten Sie das erstellte Gutachten oder den Kostenvoranschlag anfechten, wenn sich konkrete (!) Ansatzpunkte ergeben. Sie könnten dann mit einem Gegengutachten und einem Anwalt mehr bei der Schadenregulierung herausholen.

Das von einem unabhängigen Experten erstellte Gutachten ist nur mit konkreten Einwänden anfechtbar. Es reicht nicht, wenn Kfz-Versicherer allgemein darauf verweisen, dass Gutachten bzw. Schadensposten falsch seien. Mit der Wahl eines erfahrenen und zertifizierten Gutachters legen Sie in dieser Hinsicht die Basis für eine zügige und reibungslose Schadenabwicklung. Ein solcher Gutachter muss nicht vereidigt sein.

Zwischenfazit: Selbst ist der Unfallgeschädigte!

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können und sollten Sie einen eigenen Gutachter beauftragen und alle Überzeugungsversuche der gegnerischen Haftpflichtversicherung ablehnen. Die Rechtsprechung ist klar auf Ihrer Seite! Mit dem unabhängigen Kfz Gutachter Hamburg und Sachverständigenbüro Raiolo haben Sie im Großraum der Hansestadt den richtigen Ansprechpartner zur Durchsetzung Ihrer Rechte gefunden. Übernehmen Sie die Regie mit einem leistungsstarken Gutachternetzwerk.

So gehen Gutachter der Versicherung vor: Seien Sie gewarnt!

Alles soll nach dem Autounfall so schnell wie möglich gehen! Mit diesem Serviceversprechen wird Sie der Sachverständige der gegnerischen Versicherung nach dem Schaden ködern wollen. Auch ein Rechtsanwalt wird seiner Meinung nach nicht notwendig sein. Ein Kostenvoranschlag sei ausreichend, um den Schaden zu beheben!

Das ist oberhalb der Bagatellschadengrenze von ca. 750 Euro definitiv falsch: Mit einem Kostenvoranschlag würden Sie auf einen großen Teil Ihrer Schadensersatzforderungen wie etwa merkantilen Minderwert oder eine Nutzungsausfallentschädigung ‚verzichten‘. Das muss niemand akzeptieren!

Beauftragen Sie Unterstützung für Ihre Rechte!

Dem gegnerischen Gutachter kommt eine zu geringe Schadenseinschätzung nur gelegen. Sie wissen es nun besser: Mit einem unabhängigen Kfz-Sachverständigenbüro können Sie den Sachschaden objektiv beziffern und alle Ihre Ansprüche durchsetzen.

Kürzungsversuche der Haftpflichtversicherer: Damit ist zu ‚rechnen‘

Erfahrungen von Gutachtern zufolge kommt es in ca. 80 % der Fälle zu Kürzungen durch Kfz-Versicherungen wie die Allianz, Huk Coburg, VHV oder Verti. Teilweise geht das sogar so weit, dass Versicherungen Kürzungen mit speziellen Programmen automatisch durchführen. Das können Sie nicht ‚beauftragen‘ wollen.

Die Rechtsprechung sagt ganz klar, dass das unzulässig ist! Daher sind Sie mit dem Netzwerk eines Gutachterbüros bei Kürzungsversuchen optimal aufgestellt: Sie können sich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite sofort entschieden zur Wehr setzen. Bei eigenem Unverschulden muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für Anwaltskosten aufkommen, wenn Sie Rechtsbeistand beauftragt haben!

Übersicht: An diesen Schadensposten legen Kfz-Versicherer gerne den Rotstift an

  • UPE-Aufschläge für vorrätige Ersatzteile
  • Verbringungskosten
  • Kosten für Beilackierung
  • Recht auf Reparatur in Markenwerkstatt (anstelle der gutachterlicher Werkstattempfehlung)
  • Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung durch kürzere Reparaturdauer
  • Kürzung beim Mietwagen durch minderwertigere Fahrzeugklasse
  • Gutachterkosten: „Ein Kostenvoranschlag reicht doch!“

Mit einem Kostenvoranschlag blieben diese Positionen zu großen Teilen von Beginn an außen vor, weshalb Sie unbedingt auf ein unparteiisches Schadengutachten setzen sollten. Sofern UPE-Aufschläge ortsüblich sind, dürfen sie von Versicherern laut zahlreichen Urteilen nicht gekürzt werden.

Je größer der Schaden, desto wichtiger wird ein eigener Unfallgutachter

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird der gegnerische Gutachter einen höheren Restwert ansetzen wollen. Dadurch verringert sich Ihre Auszahlungssumme, denn Sie erhielten als Geschädigter die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das müssen Sie auf keinen Fall akzeptieren!

Ihre Rechte als Unfallgeschädigter: Augen auf bei der Gutachterwahl!

Auf Gutachtenbasis können Sie die meisten der genannten Schadensersatzpositionen gegenüber der Versicherung des Unfallgegners durchsetzen. Bei einem Personenschaden sollten Sie Ansprüche auf Schmerzensgeld mit einem Fachanwalt (Schwerpunkt Verkehrsrecht) prüfen und einfordern. Grundsätzlich zählen laut gängigem Verkehrsrecht diese Posten zu Ihren Ansprüchen nach einem Unfall bei eigener Unschuld:

  • Freie Gutachterwahl & Kostenübernahme durch die Versicherung des Schadenverursachers
  • Übernahme von Kosten für einen Fachanwalt
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen für unfallbedingte Ausfallzeit laut Gutachten
  • Schadensersatz für merkantile Wertminderung
  • Unkostenpauschale
  • Bei Verletzungen Anspruch auf Schmerzensgeld, Heilbehandlungskostenübernahme, Entschädigung für Verdienstausfall (auch gewerblich)
  • Übernahme von Abschleppkosten oder Verschrottungskosten
  • Möglichkeit der fiktiven Abrechnung (Unfallschaden auszahlen lassen)

Geschädigte haben auch Pflichten: Stichwort Schadenminderung

Nicht unerwähnt bleiben sollte die Schadenminderungspflicht, die sich aus § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Sie dürfen die Kosten als Geschädigter nicht unnötig in die Höhe treiben, sondern haben auf Schadenminderung zu achten. Alle Entscheidungen müssen wirtschaftlich sein und eine schnellstmögliche Reparatur oder auch Ersatzbeschaffung erlauben.

Ein Beispiel: Muss der Unfallwagen abgeschleppt werden, darf das nur bis zur nächsten Werkstatt, nicht aber über hunderte von Kilometern bis zur gewünschten Markenwerkstatt erfolgen. In einigen Fällen müssten Sie aus Kostengründen ggf. einer Notreparatur zustimmen. So ließen sich die Reparaturkosten gering halten. Wer einen neutralen, nicht zwangsläufigerweise vereidigten Gutachter im Schadensfall beauftragt, fährt in dieser Hinsicht auf Nummer sicher.

Haben Geschädigte Recht auf ein Zweitgutachten für das Auto?

Lehnen Sie den Versicherungsgutachter ab, dürfen Sie ein eigenes Gutachten anfordern. Ein zweites Gutachten wird daraus erst, wenn die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers bereits ein Gutachten angefertigt hat.

Wenn Sie dem NICHT ausdrücklich zugestimmt hatten, dürfen Sie ein unabhängiges Gutachten in Auftrag geben. Möglich ist das nur in dem Fall nicht, wenn Sie sich mit der Versicherung bereits auf einen Sachverständigen geeinigt hatten. Natürlich ist auch dann immer ein Zweitgutachten möglich, die Kosten wären aber selbst zu tragen.

Gibt es ein Recht auf Nachbesichtigung durch die Kfz-Versicherung?

Nein! Zahlreiche Gerichtsurteile zeigen, dass es kein pauschales Recht auf Nachbesichtigung im Schadensfall gibt (vergl. exemplarisch das Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam mit dem Aktenzeichen O 166/14). Lediglich Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts Heilbronn sehen das anders, stellen aber eindeutig eine Ausnahme dar. Kein Wunder aber, dass sich Versicherer auf diese Urteile berufen. Das Recht haben Sie als Unfallgeschädigter aber klar auf Ihrer Seite.

Je substanzieller die Zweifel, desto mehr Rechte haben Versicherer

Um ein Gutachten anfechten bzw. eine Nachbesichtigung einfordern zu können, reichen allgemeine Verweise auf die Falschheit des Gutachtens nicht. Versicherungen müssen klar belegen können, an welcher Stelle das Sachverständigengutachten falsch ist. Das geht u.a. aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf so hervor (Az. 36 C 1991/12).

Zwei Möglichkeiten bei der Nachbesichtigung:

Sie können die Nachbesichtigung verweigern oder zulassen. Bedenken Sie, dass eine Verweigerungshaltung die gesamte Schadensregulierung in die Länge ziehen würde. Möglicherweise dauert es Monate, bis die Schadensregulierung abgeschlossen ist. Das kann nicht in Ihrem Interesse sein.

Sie sollten daher eine gut begründete (!) Nachbesichtigung zulassen, aber nur mit einem unabhängigen Gutachter an Ihrer Seite. Alles andere müssen Sie nicht akzeptieren. Durch diesen neutralen Sachverstand stellen Sie sicher, dass Ihre finanziellen Interessen bei der Nachbesichtigung gewahrt bleiben. Sie erkennen hier, wie wichtig die anfängliche Wahl eines unabhängigen und anerkannten Gutachters ist. So kommen Probleme wie eine Gutachtenanfechtung oder eine Nachbesichtigung gar nicht erst auf.

Fazit: Sie müssen den gegnerischen Versicherungsgutachter nicht akzeptieren!

Auf der Basis des BGH Urteils von 2017 sind Sie als Geschädigter frei in der Mittel zur Durchführung der Schadensbehebung. Sie müssen sich daher nicht auf den Versicherungsgutachter einlassen, sofern Sie den Verkehrsunfall nicht selber verursacht haben. Durch einen Kooperationsvertrag ist der Gutachter der Versicherung des Schädigers in einem für Geschädigte ungünstigen Interessenskonflikt verstrickt.

Sie dürfen und sollten aus den hier genannten Gründen selber ein unparteiisches Kfz Gutachterbüro einschalten. Unparteiische Gutachter gehen keine Kooperationsverträge mit Versicherungen ein. Sie wahren so von Beginn an ganzheitlich Ihre finanziellen Forderungen und können sich mit dem Gutachternetzwerk gegen Kürzungsversuche wehren. All das auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben.

Klarer Unterschied zwischen Haftpflichtfall und Kaskoschaden

Anders sieht es bei einem Kaskoschaden aus. Hier sind Geschädigte laut Versicherungsbedingungen an das Weisungsrecht gebunden. Bei angebrachten Zweifeln spricht aber nichts gegen ein objektives Zweitgutachten. Die Kosten hierfür können sich durchaus auszahlen!

Ihr Unfallexperte kommt in Hamburg wie gerufen!

Sie suchen unabhängige Expertenhilfe nach einem unverschuldeten Unfall? Im Großraum der Hansestadt Hamburg können Sie JA zum Kfz Gutachter und Sachverständigenbüro Raiolo sagen. Nutzen Sie einen umfassenden kundenfreundlichen Service, der direkt am Unfall mit der wichtigen Beweissicherung beginnen kann.

Hier können Sie Ihren Unfallexperten direkt beauftragen oder mit einem Schadensbild via WhatsApp den ersten Schritt zur Schadensabwicklung gehen!

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Kfz Gutachter und Techniker Meister Gabriel Raiolo
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