Schaden reparieren oder auszahlen - Unfallschaden reparieren oder auszahlen?

Unfallschaden reparieren oder auszahlen?

Von: Gabriel Raiolo - August 29, 2018

Sie haben einen Unfallschaden und fragen sich nun „Geld anstatt einer Reparatur“? Natürlich können Sie sich den Unfallschaden am Fahrzeug auch auszahlen lassen. Doch welche Abzüge entstehen wenn Sie sich gegen eine Reparatur des Unfallschadens entscheiden? Erfahren Sie hier wie es sich z.B. mit der Mehrwertsteuer verhält und was es mit der fiktiven Abrechnung auf sich hat.

Überblick der Inhalte:

  1. Geld statt Reparatur
  2. Fiktive Abrechnung: Ihre Vorteile
  3. Schadenspositionen und Gutachten
  4. Abzüge bei fiktiver Abrechnung
  5. Fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer
  6. Fiktive Abrechnung bei Kostenvoranschlag
  7. Kurzgutachten anstatt Kostenvoranschlag

Unfallschaden reparieren oder auszahlen lassen? Sie entscheiden!

Kann man den Unfallschaden reparieren oder auszahlen lassen? So manche wissen gar nicht, dass statt einer Reparatur eines Unfallschadens, auch eine Auszahlung genommen werden kann. Innerhalb der Schadensregulierung haben Sie als Geschädigter das Recht auf die sogenannte fiktive Abrechnung des Unfallschadens.

Grundsätzlich können Sie als Unfallgeschädigter bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden wählen, ob Sie eine Reparatur an Ihrem Fahrzeug vornehmen lassen oder stattdessen der entsprechende Geldbetrag ausgezahlt werden soll. Bei einer Reparatur handelt es sich um eine konkrete Abrechnung. Eine fiktive Abrechnung hingegen, ermöglicht es Ihnen, die im Schadensgutachten ermittelten Kosten der Reparatur, in bar ausbezahlt zu bekommen. Die Kosten hat die Versicherung des Unfallgegners zu tragen.

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Unterschied zwischen einer fiktiven und einer konkreten Abrechnung

Der Unterschied zwischen einer fiktiven und einer konkreten Abrechnung ist der, dass bei der fiktiven Abrechnung keine Reparatur vorgenommen wird bzw. die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wird. Daher erfolgt auch keine Reparaturrechnung zur Geltendmachung der Ansprüche. Stattdessen gehen Ihre Forderungen, als Geschädigter bzw. Unfallopfer, aus einem unabhängigen Schadensgutachten oder einem Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt hervor.

Bis auf die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer haben Sie Anspruch auf Schadensersatz aller Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall.

In diesem Fall ist die Kommunikation mit der Haftpflichtversicherung unumgänglich. Dabei ist allerdings äußerste Vorsicht geboten. Schließlich darf man nicht vergessen, dass Haftpflichtversicherungen profitorientierte Unternehmen sind. Sie sind in der Regel darauf bedacht, Autoschäden so minimal wie nur möglich zu halten! Daraus erfolgt, dass Sie als Geschädigter, bei der Schadensregulierung benachteiligt werden und wahrscheinlich nicht den vollen Entschädigungsbetrag bekommen.

Um Ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners zu begründen, benötigen Sie ein Schadensgutachten, welches die exakte Schadenssumme dokumentiert. Dieses Gutachten muss absolut alle entschädigungsfähigen Positionen aufzeigen. Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter kann ein solches Schadensgutachten kaum objektiv erstellen, da er in der Regel im angestellten Verhältnis mit der Versicherung steht und deren Interessen verfolgt. Folgeschäden und versteckte Schäden werden von ihm mitunter gar nicht erst erfassen.

Achtung: Stimmen Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls keinesfalls zu, dass der gegnerische Versicherer die Schadensregulierung übernimmt! Für Sie als Unfallopfer hat dies mitunter Auswirkung auf die Schadenssumme.

Es wird angenommen, dass Versicherer durch unlautere Machenschaften jährliche „Einsparungen“ in Milliardenhöhe verzeichnen! Deshalb hat die Gesetzgebung Geschädigten einen Unfallschadens das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen und Rechtsbeistand gewährt und das auf Kosten des Unfallverursachers. Somit haben Geschädigte die Möglichkeit voll und ganz entschädigt zu werden. Hohe Anwaltskosten haben Sie nach einem Unfall also nicht zu befürchten!

Die Gutachter-, Anwalts- und die Kosten für einen Mietwagen (außer bei kleineren Blechschäden oder Beulen), muss die erstattungspflichtige Versicherung des Unfallgegners tragen. Sie haben das Recht auf volle Entschädigung! Nutzen Sie dieses und lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung überrumpeln. Mit einem von uns erstellten Schadensgutachten wissen Sie genau woran Sie sind!

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Fiktive Abrechnung bei der Schadensregulierung – was habe ich davon?

Es kommt oft vor, dass Geschädigte den Unfallschaden am eigenen Auto in Eigenregie reparieren wollen um Geld einzusparen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Reparatur in einer Werkstatt vorgenommen werden sollte, haben Sie aufgrund der Reparaturkostenrechnung ein Recht auf die Rückerstattung der angefallenen geleisteten Mehrwertsteuer.

Die gezahlte MwSt. können Sie auch bei einem späteren Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges vom Erstattungspflichtigen verlangen.

Nach der Rechtsprechung gemäß § 249 BGB können Sie die Mittel nach Belieben verwenden. Sie müssen diese also nicht für die Instandsetzung des Fahrzeuges nutzen.

§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Fiktive Abrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

Ein technischer Totalschaden hat keinen Restwert, also ist der Restwert gleich Null. Anders verhält es sich jedoch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nach einem Unfall.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es möglich, dass das Auto noch immer fahrtüchtig ist. Eine Reparatur würde sich allerdings nicht lohnen, da die Reparaturkosten den Wert des Autos überschreiten.

Versicherungen machen in diesen Fällen die Abrechnung auf Basis eines Totalschadens, dies bedeutet: Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Noch vor einigen Jahren war es gang und gäbe, dass Versicherungen den Restwert bei einem Totalschaden immer höher angesetzt haben. Somit gab es für sie auch weniger zu begleichen. Denn der Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens und weiterer Nutzung des Autos, muss der vom Sachverständigen ermittelte Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.

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Hilfe nach einem Unfall: Unser Sachverständiger erfasst für Sie alle Schadenspositionen

Als Geschädigter eines Haftpflichtschadens benötigen Sie einen erfahrenen und vor allem unabhängigen Gutachter, der absolut alle Ihre Schadensansprüche in einem Sachverständigengutachten dokumentiert. Die Kosten für den von Ihnen beauftragten Gutachter muss die gegnerische Versicherung tragen. Sogar für einen Anwalt Ihrer Wahl oder ggf. Mietwagen muss die Versicherung aufkommen. Sie müssen weder für den Gutachter noch für die Anwaltskosten aufkommen. Im Bedarfsfall verfügen wir über ein breites Netzwerk an erfahrenen Anwälten für Verkehrsrecht.

Die Gesetzgebung ist sich der „Tricks“ der Versicherungen wohl bewusst. Eben deshalb räumt Ihnen das Gesetz, zu Ihrem Schutz, das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigengutachten ein.

Einzig bei Kaskoschäden haben Sie kein Recht auf einen eigenen Kfz-Sachverständigen. Da es sich hier um Ihre eigene Versicherung handelt. Die gegnerische Versicherung kommt bei sogenannten Bagatellschäden (unter ca. 750 bis 1000 Euro) weder für die Gutachter- noch Anwaltskosten auf.

Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung innerhalb der Schadensregulierung nicht überrumpeln! Bestehen Sie auf Ihren eigenen Sachverständigen. Sie haben ein Recht darauf. Verschenken Sie Ihr Geld nicht unbedacht!

Informieren Sie sich über die „Machenschaften und Tricks“ von Versicherungen!

Autoschaden: Schaden auszahlen lassen – einige Abzüge gibt es doch!

Wenn Sie sich einen Schaden auszahlen lassen wollen, müssen Sie auch mit Abzügen rechnen. Im Grunde genommen ergibt eine fiktive Abrechnung einen geringeren Schadensersatzanspruch als eine Reparaturrechnung.

Bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, fällt die Nutzungsausfallentschädigung weg. Folglich werden etwaige Mietwagenkosten ebenfalls nicht gedeckt. Die Nutzungsausfallentschädigung wird nach Erstellung einer Reparaturbestätigung gezahlt. Obwohl die Rechtsprechung in der Regel die „UPE-Aufschläge“ und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung als ersatzpflichtig betrachtet, weigern sich einige Versicherungen diese zu erstatten.

UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf die unverbindlichen Herstellerpreise für Ersatzteile. Diese Zuschläge erfolgen z.B. für Aufwendungen aufgrund von Lagerhaltungskosten oder Beschaffungskosten. Bei einer entsprechenden Reparaturrechnung, in der die UPE-Aufschläge aufgeführt sind, werden diese grundsätzlich vom Versicherer problemlos vergütet.

Bei einer fiktiven Abrechnung besteht ebenfalls Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten. Dies hängt allerdings weitestgehend von den örtlichen Werkstätten und der Gerichtsbarkeit ab (ob bei einer konkreten Abrechnung der Ansicht sind, dass diese Aufschläge-wirklich entstehen würden).

Verbringungskosten sind Kosten die im Rahmen der Instandsetzung für den Transport (Verbringung) des Unfallfahrzeuges entstehen. Diese können zum Beispiel für den Transport des Fahrzeuges zu einer Lackierer-Werkstatt entstehen. Nur wenige Werkstätten sind auch mit einer eigenen Lackiererei ausgestattet.

Die Mehrwertsteuer entfällt auch, da keine Leistung im Sinne einer Reparatur am Unfallauto vollbracht wurde.

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Fällt die Mehrwertsteuer weg, wenn Sie sich einen Unfallschaden auszahlen lassen?

Wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuer bei der Schadensregulierung? Wenn Sie sich das Geld für den Schaden auszahlen lassen, haben Sie kein Anrecht auf die Summe der Mehrwertsteuer. Vielleicht wollen Sie, nachdem Sie das Geld von der Versicherung nach fiktiver Abrechnung bereits kassiert haben, Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Auch in diesem Fall haben Sie Recht auf Rückerstattung der geleisteten Mehrwertsteuer. Selbst nach einer Reparatur in Eigenregie haben Sie ein Recht auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Ersatzteile. Dies gilt allerdings nur für Ersatzteile die zur Behebung des entstandenen Versicherungsfalls dienen.

Wenn Sie den Unfallschaden nicht reparieren, sondern sich später ein gleichwertiges Auto kaufen, können Sie ebenfalls die bezahlte Mehrwertsteuer von der Versicherung fordern.

Fiktive Abrechnung per Kostenvoranschlag

Sie können auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags von einer Markenwerkstatt von der Versicherung Geld verlangen. Für gewöhnlich zahlt die Versicherung Bagatellschäden auf Grundlage eines KVA aus. Allerdings ist hier zwischen unverbindlichen und verbindlichen Kostenvoranschlägen zu unterscheiden! Es geht hier nämlich darum, ob die Werkstatt den Autoschaden zu dem angegebenen Preis auch wirklich beheben kann.

Eine Toleranz von 10% oft sogar bis zu 20% ist die Praxis. Mit diesen einkalkulierten 20% kommt es oft vor, dass die Reparaturkosten die Bagatellschaden-Grenze übersteigen. Daraus ergibt sich, dass Sie als Geschädigter für die angefallenen Mehrkosten aufkommen müssen. Darüber hinaus können Sie mit einem Kostenvoranschlag noch um viele Ansprüche gekürzt werden. Hier erhalten Sie in der Regel weniger ausbezahlt als Ihnen wirklich zusteht!

Autoschaden? Wir empfehlen Kurzgutachten statt KVA

Anstatt eines Kostenvoranschlags (KVA) erstellt unser Kfz-Gutachter auch ein sogenanntes Kurzgutachten. Ein Kurzgutachten beinhaltet neben den reinen Reparaturkosten noch relevante Angaben, wie zum Beispiel eine kurze Beschreibung des Unfallhergangs, Foto-Dokumentation, Stundenverrechnungssätze zur Instandsetzung, wichtige Fahrzeugdaten, die Wertminderung und den Nutzungsausfall. Besonders aufgrund des Nutzungsausfall bzw. dessen Dokumentation, ist ein Kurzgutachten für Sie als Unfallopfer die bessere Wahl.

Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Vorteil für Sie: Bei Bedarf kann ein Kurzgutachten, zu einem vollwertigen Gutachten, erweitert werden. Das ist insbesondere bei nachträglichen Reparaturen wichtig. Bei einem Kostenvoranschlag ist dies nicht der Fall. Zudem dient es bei einem eventuellen Rechtsstreit als wichtiges Beweismittel.

Ein Vollgutachten ist für den Geschädigten für die Schadensregulierung immer die beste Wahl. Die meisten Werkstätten berechnen für die Erstellung eines Kostenvoranschlags zwischen 50 – 100 Euro. In der Regel kostet die Erstellung eines Kurzgutachtens auch nicht mehr. Daher ist es im Schadensfall empfehlenswert, dass man einen unabhängigen Kfz-Gutachter heranzuziehen. Unser Kfz-Sachverständige stellt schnell das Ausmaß des Schadens fest.

Aus der Schadenshöhe geht hervor, ob ein Kurzgutachten oder Voll-Gutachten notwendig ist. Ein Kurzgutachten kann ohne Weiteres zu einem Voll-Gutachten erweitert werden. Mit einem von uns erstellten Voll- oder Kurzgutachten sind Sie immer bestens beraten.

Ihr Fachmann für Kfz-Gutachten aller Art. Als zertifizierter Kfz-Sachverständiger und Kfz-Techniker-Meister ist Gabriel Raiolo der Experte für Fahrzeugbewertungen und die Erstellung Ihres Kfz-Gutachtens. Wir sind für Sie in ganz Hamburg und Umgebung tätig. Sie haben Fragen oder sind sich unsicher, ob Sie den Unfallschaden reparieren lassen sollten? Reparieren oder Schaden auszahlen lassen, wir helfen Ihnen im Schadensfall. Rufen Sie und gern an: 040 – 60 59 08 56

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